Monatspauschalen weg, 34 Cent je Kilowattstunde neu, die Übergangsregelung endet am 31.07.2026
Stand: 26.07.2026
Wer seinen E-Dienstwagen zu Hause lädt, erhielt jahrelang eine unkomplizierte Erstattung der Stromkosten: feste Monatspauschalen zwischen 15 € und 70 €, kein Zähler, kein Nachweis. Diese bequeme Welt ist Ende 2025 ausgelaufen. Die Monatspauschalen durften letztmalig für Abrechnungszeiträume angewendet werden, die vor dem 01.01.2026 endeten.[1] Seit Januar gilt: Steuerfrei erstattet wird nur noch die nachgewiesene Strommenge, wahlweise zum tatsächlichen Strompreis oder pauschal mit 34 Cent je Kilowattstunde, der neuen Strompreispauschale.[2]
Mit dem BMF-Schreiben vom 21.07.2026 hat das Bundesfinanzministerium nun auch das Grundsatz-Schreiben zur Dienstwagenbesteuerung an diese neue Welt angepasst und dabei eine Frist gesetzt, die in der Praxis den Schlusspunkt markiert: Die zuvor geltenden Regelungen werden nur noch bis zum 31.07.2026 nicht beanstandet.[3] Wer die Umstellung bisher vor sich hergeschoben hat, braucht sie für die August-Abrechnung. Zur Einordnung: Das ist keine Gesetzesänderung, sondern veröffentlichte Verwaltungsauffassung, aber genau die, nach der die nächste Lohnsteuer-Außenprüfung prüft.
Was hat sich beim Laden zu Hause geändert?
Die Monatspauschalen sind seit 2026 Geschichte. Steuerfrei bleibt der Auslagenersatz nur, wenn die geladene Strommenge kilowattstundengenau nachgewiesen wird.
Lädt der Mitarbeiter den überlassenen Dienstwagen an der heimischen Ladevorrichtung, erstattet der Arbeitgeber die selbst getragenen Stromkosten als steuerfreien Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 EStG).[4] Neu ist der Weg dorthin: Die Strommenge ist mit einem gesonderten stationären oder mobilen Stromzähler nachzuweisen. Die Wallbox, ein Zwischenzähler oder der fahrzeuginterne Zähler reichen aus. Eichrechtskonform muss der Zähler ausdrücklich nicht sein, und Aufzeichnungen über einen fortlaufenden Zeitraum von drei Monaten genügen, soweit sich die Strommenge nicht ohnehin direkt auslesen lässt.[5]
Eine Grenze bleibt: Das alles gilt nur für betriebliche Fahrzeuge, die dem Mitarbeiter überlassen sind. Erstattet der Arbeitgeber Stromkosten für das private E-Auto des Mitarbeiters, ist das steuerpflichtiger Arbeitslohn.[6]
Wie funktioniert die 34-Cent-Pauschale?
Sie ersetzt den Preisnachweis, nicht den Mengennachweis: nachgewiesene Kilowattstunden multipliziert mit 34 Cent. Wahlweise statt der tatsächlichen Stromkosten, einheitlich für das ganze Kalenderjahr.
Statt Stromvertrag, anteiligen Grundpreis und Tarifwechsel zu dokumentieren, darf der Arbeitgeber die nachgewiesene Strommenge pauschal vergüten. Grundlage ist der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Durchschnittsstrompreis privater Haushalte für das erste Halbjahr des Vorjahres, abgerundet auf volle Cent. Für 2026 heißt das: Aus dem Destatis-Wert von 34,36 Cent wird eine Pauschale von 34 Cent je Kilowattstunde.[2] Die Vereinfachung ist zunächst für die Jahre 2026 bis 2030 vorgesehen.[2]
- Wahlrecht mit Jahresbindung: tatsächliche Stromkosten oder Pauschale, einheitlich für das Kalenderjahr („Jahrespauschale“), kein monatliches Hin und Her.[2]
- Alle Fälle abgedeckt: Die Pauschale gilt auch bei dynamischen Stromtarifen und bei einer eigenen Photovoltaikanlage, woher der Strom stammt, spielt keine Rolle.[2]
- Abgeltungswirkung: Mit der Pauschale sind sämtliche Stromkosten aus der häuslichen Ladevorrichtung abgegolten, auch der anteilige Grundpreis.[2]
Das BMF rechnet selbst vor: 3.000 kWh im Jahr nachgewiesen × 0,34 € = höchstens 1.020 € steuerfreier Auslagenersatz.[2] Auf den Monat gerechnet: 250 kWh ergeben 85 €, ohne dass jemand einen Stromvertrag prüfen muss.
Wer stattdessen die tatsächlichen Kosten erstattet, bleibt beim individuellen Vertragspreis inklusive anteiligem Grundpreis. Ein Eigenbeleg des Mitarbeiters über den Strompreis ist dabei nicht zulässig, bei dynamischen Tarifen zählt der Monatsdurchschnitt, bei einer Photovoltaikanlage der vertragliche Tarif des Stromanbieters.[7] Und lädt der Mitarbeiter unterwegs an einer öffentlichen Ladesäule, erstattet der Arbeitgeber diese Kosten gegen Beleg zusätzlich steuerfrei.[8]
Warum ist der 31.07.2026 wichtig?
Weil dann die Übergangsregelung endet: Die bisherigen Regelungen des Dienstwagen-Grundsatzschreibens werden nur noch bis zum 31.07.2026 nicht beanstandet. Ab der August-Abrechnung gilt verbindlich die neue Nachweiswelt.
Das Schreiben vom 21.07.2026 ändert die Randziffern 19 und 20 des Grundsatz-Schreibens zur Dienstwagenbesteuerung vom 05.11.2021; die Neufassung ist für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2025 beginnen.[3] Die Übergangsregelung, keine Beanstandung der bisherigen Regelungen bis Ende Juli, ist in der Praxis die letzte Deckung für alle, die noch nach alter Gewohnheit erstatten. Danach ist eine Erstattung ohne Mengennachweis steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn, mit dem üblichen Nachzahlungsrisiko in der nächsten Prüfung.
Bleibt das Laden beim Arbeitgeber steuerfrei?
Ja, daran ändert sich nichts. Das Aufladen an der Ladesäule des Arbeitgebers bleibt steuerfrei, ebenso die überlassene Wallbox.
Die Neuregelung betrifft nur die Erstattung des privaten Ladens zu Hause. Lädt der Mitarbeiter das Fahrzeug an einer ortsfesten Einrichtung des Arbeitgebers, bleibt dieser Vorteil steuerfrei (§ 3 Nr. 46 EStG). Das gilt für den Dienstwagen wie für das private E-Auto.[9] Auch die zur Nutzung überlassene betriebliche Wallbox fällt darunter. Übereignet der Arbeitgeber die Ladevorrichtung oder bezuschusst ihren Kauf, bleibt die pauschale Versteuerung mit 25 % möglich (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG); die Belege dazu gehören zum Lohnkonto.[10] Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass der Vorteil zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, als Gehaltsumwandlung funktioniert das nicht.[11]
Was stellt die Payroll jetzt um?
Vier Punkte, einmal sauber aufgesetzt: alte Pauschalen stoppen, Mengennachweis organisieren, Methode festlegen, Grenzfälle klären.
- Laufende Ladestrom-Pauschalen prüfen: Ein fester Monatsbetrag ohne Kilowattstunden-Nachweis hat seit Januar keine Grundlage mehr, spätestens ab der August-Abrechnung wird er zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
- Mengennachweis organisieren: Wallbox-, Zwischen- oder Fahrzeugzähler genügen, eichrechtskonform muss keiner davon sein; drei fortlaufende Monate Aufzeichnung reichen.
- Methode festlegen: tatsächlicher Strompreis oder 34-Cent-Pauschale, einheitlich für das Kalenderjahr, und die Entscheidung dokumentieren.
- Grenzfälle sauber halten: privates E-Auto → Erstattung steuerpflichtig; öffentliche Ladesäule → gegen Beleg zusätzlich erstattbar; Nachweise zu den Entgeltunterlagen nehmen.
Worauf es im Alltag ankommt
Die Umstellung klingt nach Mehraufwand, ist aber vor allem ein einmaliges Aufsetzen: Zähllösung klären, Methode wählen, Prozess dokumentieren. Danach ist die 34-Cent-Pauschale sogar einfacher als die alte Welt mit ihren Fallunterscheidungen. Übrig bleibt eine Zahl, multipliziert mit den nachgewiesenen Kilowattstunden. Wer E-Dienstwagen im Fuhrpark hat, setzt das Thema deshalb am besten noch vor der August-Abrechnung auf die Liste.
Ladestrom für den überlassenen E-Dienstwagen erstattet der Arbeitgeber seit 2026 nur noch gegen Kilowattstunden-Nachweis steuerfrei, wahlweise zum tatsächlichen Strompreis oder pauschal mit 34 Cent je kWh, einheitlich fürs Kalenderjahr. Am 31.07.2026 endet die Übergangsregelung. Das Laden beim Arbeitgeber bleibt unverändert steuerfrei.
Wer die Umstellung jetzt anstößt, hat sie vor der August-Abrechnung erledigt, und die nächste Lohnsteuer-Außenprüfung verliert einen Prüfpunkt. Eine zweite Meinung dazu holt sich das Unternehmen am besten, solange die Übergangsregelung noch läuft.
Quellen
- BMF-Schreiben vom 11.11.2025 (BStBl I S. 1929), Anwendungsregelung; BMF-Schreiben vom 29.09.2020 (BStBl I S. 972), Rn. 23 f.↩
- BMF-Schreiben vom 11.11.2025 (BStBl I S. 1929), Rn. 30↩
- BMF-Schreiben vom 21.07.2026 (GZ IV C 6 - S 2177/00016/042/056, IV C 5 - S 2334/00087/015); BMF-Schreiben vom 05.11.2021 (BStBl I S. 2205), Rn. 19 und 20↩
- § 3 Nr. 50 EStG; BMF-Schreiben vom 11.11.2025, Rn. 26gesetze-im-internet.de ↗↩
- BMF-Schreiben vom 21.07.2026, Rn. 19 neu; BMF-Schreiben vom 11.11.2025, Rn. 27↩
- BMF-Schreiben vom 11.11.2025, Rn. 25↩
- BMF-Schreiben vom 11.11.2025, Rn. 28 f.↩
- BMF-Schreiben vom 11.11.2025, Rn. 31↩
- § 3 Nr. 46 EStG; BMF-Schreiben vom 11.11.2025, Rn. 5 ff.gesetze-im-internet.de ↗↩
- § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG; BMF-Schreiben vom 11.11.2025, Rn. 32 ff. und Rn. 41gesetze-im-internet.de ↗↩
- § 8 Abs. 4 EStG; BMF-Schreiben vom 11.11.2025, Rn. 39gesetze-im-internet.de ↗↩